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Großeltern absetzen: Das ist steuerlich bei der Steuererklärung machbar

Steuerlich absetzbare Großeltern - klingt komisch, macht aber Sinn

Großeltern absetzen? Klingt komisch. Ist es aber nicht. Kinderbetreuungskosten, die den Großeltern bezahlt werden, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Es ist also möglich, die Großeltern bei der Steuer abzusetzen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden. Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug beträgt 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR je Kind. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Aufwendungen für Kinderbetreuung durch Angehörige des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Häufig betreuen Großeltern ihre Enkelkinder, ohne dafür ausdrücklich ein Entgelt zu verlangen. Fraglich ist, ob Fahrtkosten, die den Großeltern des betreuten Kindes bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung erstattet werden, als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden können.

Die Finanzverwaltung lässt erfreulicherweise den Sonderausgabenabzug auch zu, wenn die Großeltern für die Betreuung ihres Enkelkindes kein Entgelt verlangen. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung, dass sie für die Fahrtkosten eine Rechnung ausstellen (FG Baden-Württemberg Urteil vom 09.05.2012 – 4 K 3278/11).

Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) an die Großmütter sind auch dann nach § 4f EStG als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird.

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