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Enterben: Ablauf und Möglichkeiten der Enterbung

Enge Familienangehörige oder sogar die eigenen Kinder zu enterben, klingt im ersten Moment sehr hart. Jedoch gibt es mit Sicherheit einige, die gute Gründe für ihren Wunsch haben, bestimmten Familienmitgliedern nichts von ihrem Vermögen zu hinterlassen. Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung darüber, wer was nach dem eigenen Ableben erhalten soll, ist jedem Erblasser frei. Das heißt, auch die eigenen Kinder können enterbt werden.

Von einer Enterbung spricht man, wenn ein Erblasser einen oder mehrere gesetzliche Erben in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausschließt. Grundsätzlich kann der Erblasser jeden Angehörigen durch ein Testament enterben. Eine Begründung ist dafür nicht notwendig und kann in einigen Fällen sogar kontraproduktiv sein, da so leichter rechtlich gegen die Enterbung vorgegangen werden kann.

Wer überhaupt einen Anspruch auf das Erbe hat, wird, wenn nicht anders im Testament festgelegt, über die gesetzliche Erbfolge geklärt. Die gesetzlichen Erben sind zunächst die Ehepartner und Kinder – aber auch die Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten können einen Anspruch auf das Erbe haben und auf Wunsch des Erblassers enterbt werden. Dabei haben die gesetzlichen Erben unterschiedliche Ansprüche auf das Vermögen eines Erblassers.

Wenn ein Erbberechtigter vom Erbe ausgeschlossen wird, kann an dieser Stelle ein Wunscherbe eingesetzt werden. Geschieht das nicht, greift die gesetzliche Erbfolge und ersetzt die enterbte Person.

Wen die Enterbung betrifft

Achtung: Sofern nicht anders im Testament bestimmt, betrifft die Enterbung auch die Nachkommen der enterbten Person. Schließt ein Vater eines seiner Kinder von der Erbfolge aus, werden also automatisch auch seine Enkel und deren Nachkommen vom Erbe ausgeschlossen.

Wie vollziehe ich eine Enterbung?

Für eine rechtskräftige Enterbung muss der betreffende Angehörige explizit im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Dazu kann er die Enterbung ausdrücklich Anordnen, wenn ein Vater zum Beispiel seine Tochter vom Erbe ausschließen möchte, könnte die Formulierung folgendermaßen lauten:

  • “Ich enterbe meine Tochter Vorname Nachname.
  • “Meine Tochter Vorname Nachname soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.“

Eine weitere Möglichkeit ist die Nicht-Nennung von Familienangehörigen. Alle, die nicht im Testament erwähnt werden, sind damit automatisch vom Erbe ausgeschlossen. In diesem Fall könnte die Formulierung im Testament folgendermaßen aussehen:

  • „Als meine Erben setze ich je zur Hälfte meine Ehefrau Vorname Nachname und meinen Sohn Vorname Nachname ein.“
  • „Ich ordne an, dass meine Frau Vorname Nachname und mein Sohn Vorname Nachname zu gleichen Teilen meine Erben sein sollen.“

Was hat es mit dem Pflichtteil auf sich?

Das Enterben von Familienangehörigen heißt jedoch nicht unbedingt, dass diese komplett leer ausgehen. Engen Familienangehörigen steht immer noch ein Mindestanteil am Erbe zu: Der sogenannte Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind alle Abkömmlinge des Erblassers: Das sind die Kinder, Enkel und Urenkel, egal ob ehelich, außerehelich oder adoptiert, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Eltern des Erblassers. Dieser Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigte vollständig vom Erbe auszuschließen ist nur in seltenen Fällen möglich. Im Gegensatz zur Enterbung muss der Erblasser den sogenannten Pflichtteilsentzug begründen. Dabei werden nur triftige Gründe akzeptiert wie schuldhaftes Vergehen oder ein Tötungsversuch gegenüber dem Erblasser oder aber ein Aufenthalt in einem Gefängnis wie auch in einer psychiatrischen Einrichtung.

Grundsätzlich sollte eine Enterbung, vor allem wenn es um die eigenen Kinder geht, wohlüberlegt sein.

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