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Testament oder Erbvertrag - Zweck und Notwendigkeit

Erbfolge - meist durch ein Testament definiert

Gesetzliche Erbfolge: Hat der verstorbene Großelternteil kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen, dann richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Erben werden dann primär in gesetzlicher Erbengemeinschaft der noch lebende Ehegatte nebst den eigenen Kindern und, falls diese verstorben sind, deren Kinder (Enkel).

Wollen Sie eine Erbengemeinschaft ausschließen, weil Sie Konflikte befürchten oder weil Sie bestimmte Personen bevorzugen wollen, haben Sie grundlegend folgende Möglichkeiten:

  1. Schenkungen zu Lebzeiten mit unterschiedlichen schenkungssteuerrechtlichen Freibeträgen
  2. Testament allein oder gemeinsam mit Ehegatten errichten (z.B. Berliner Testament)
  3. Erbvertrag errichten mit unter Beteiligung aller Personen, denen Sie etwas Bestimmtes zuwenden wollten dh. alle unterzeichnen den dann für alle bindenden Vertrag, dh. der Vertrag gilt weiterhin auch nach dem Tod eines Vertragspartners, es sei denn im Erbvertrag sind bestimmte Ausnahmen klar formuliert.

Testamentarische Erbfolge

Wenn der verstorbene Großelternteil ein wirksames Testament hinterlassen hat, dann richtet sich die Erbfolge grundsätzlich nach den dort getroffenen Anweisungen.
Hat der Erblasser in seinem Testament z.B. verfügt, dass sein Enkel Alleinerbe sein soll, dann ist diese Anordnung wirksam und von allen sonstigen Beteiligten zu respektieren.
Das Gleiche gilt selbstverständlich, wenn der Enkel nur Miterbe werden soll, also neben anderen eingesetzten Erben zur Erbfolge berufen ist.
Wenn die Großeltern selbst Kinder haben, die auch zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben, oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt, dann muss sich das im Testament als Erbe eingesetzte Enkelkind gegebenenfalls mit Pflichtteilsansprüchen herumschlagen, die von den Kindern des Erblassers bzw. dem überlebenden Großelternteil gestellt werden können.

Hat der Erblasser eigene Kinder und/oder seinen lebenden Ehegatten durch sein Testament enterbt, dann besteht der Pflichtteil der Kinder bzw. des Ehegatten nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in der Hälfte des Wertes ihres hypothetischen gesetzlichen Erbteils.

Gestaltung/Inhalt von Testamenten

Da die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig sind, ist es sinnvoll, dass Sie Ihre persönlichen Regelungswünsche und Vorstellungen zunächst nicht juristisch formulieren, also was nach Ihrem Tod gelten soll. Der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt formuliert das Testament dann so, dass Ihre Wünsche auch nach Ihrem Tod in Erfüllung gehen.
Ein Erbvertrag bedarf der notariellen Form, ein Testament nicht.

Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung

Hier stellen die Landesärztekammern sowie die Bundesärztekammer und zahlreiche andere Institutionen vorgefertigte Formulare (meist zum Ankreuzen) zum Download zur Verfügung. Sinnvoll ist es jedenfalls eigene handschriftliche Ergänzungen einzutragen, um die Authentizität des erklärten Willens zu erhöhen. Wer eigene Formulierungen handschriftlich niederschreibt, erweckt beim Adressaten (Arzt oder Vorsorgebevollmächtigter) dein Eindruck, dass es sich um den wahren durchdachten und ernst gemeinten Willen handelt. Ein Ankreuzformular erweckt diesen Eindruck nicht und ist manipulierbar. Je ernsthafter und konkreter der wahre Wille formuliert ist, umso mehr ist er bindend und wird er respektiert werden. Eine notarielle Form ist für die Wirksamkeit der Erklärungen nicht vorgeschrieben.

Ihr
Ewald Roth
Rechtsanwalt

Ewald Roth

 

Kontakt für weitere Fragen:

 

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