Die grosseltern.de Redaktion hat häufiger über das Umgangsrecht für Großeltern berichtet. Dieses ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 1685 festgelegt und tatsächlich gibt es Familienkonstellationen, in denen die Großeltern sich ihr grundsätzliches Recht auf Umgang mit dem Enkelkind gerichtlich haben erstreiten müssen. Was ist denn eigentlich, wenn in solchen Fällen die Eltern nunmehr den Umgang verweigern mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona Situation?
Hierzu wollen wir vom Grundsatz her anmerken, dass dieses Argument sicherlich nur zeitlich eingeschränkt gilt. Denn wenn die Großeltern erst einmal geimpft sind, läuft ein möglicher Hinweis der Eltern auf Corona ins Leere. Schließlich geht – so ist ja erst jüngst vom Robert-Koch-Institut festgestellt – von vollständig geimpften Personen nahezu keinerlei Ansteckungsgefahr mehr aus. Daher kann eine Verweigerung des Umgangs mit dem Enkelkind nicht mit einer möglichen Ansteckung begründet werden.
Vollständig geimpften Großeltern raten wir daher, den Eltern gegenüber den Nachweis zu führen und auf dem Umgang mit dem Enkelkind zu bestehen.
Für den Fall, dass die Eltern dann immer noch nicht einlenken, wollen wir eher davon abraten, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies hat weniger mit der Frage des grundsätzlichen Anspruchs auf Umgang mit dem Enkelkind zu tun, vielmehr sehr praktische Gründe: Denn die rechtliche Durchsetzung des Umgangsrechts dauert ja eine gewisse Zeit und es ist heute (Stand Anfang Mai 2021) zumindest ein Ende der angespannten Corona-Lage in Sicht. Daher ist zu befürchten, dass sich die zeit-und kostenintensive Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe irgendwann erledigt hat, weil ein Treffen ohnehin wieder möglich ist und die Eltern ihre Ablehnung nicht mehr aufrechterhalten können.
Empfehlung des Bundesjustizministeriums
Sollten sich die Eltern gegen einen Umgang mit den Enkelkindern unter Hinweis auf Corona- Regelungen aussprechen, könnten Sie auch der Empfehlung des Bundesjustizministeriums folgen, welches im Hinblick auf den Umgang bei getrennt lebenden Ehepartnern und Bezugspersonen in der Coronazeit etwa rät :
Das Umgangsrecht zielt vor allem auf die Ermöglichung einer persönlichen Begegnung. Ist eine persönliche Begegnung …… mit dem Kind aber nicht möglich, kann es sich ggf. anbieten, verstärkt die Möglichkeit des Umgangs „auf Distanz“ zu nutzen. Telefon und Videofonie können dazu beitragen, dass die nächsten Wochen auch dann nicht zu einem Kontaktabbruch …. führen. Dasselbe gilt, wenn die Entfernung zwischen den …… Haushalten womöglich bedingt durch die Auswirkungen des Virus schwer zu überwinden ist. Selbstverständlich sind diese Kommunikationsformen auch eine gute Möglichkeit, damit das Kind mit seinen Großeltern und anderen Bezugspersonen Kontakt halten kann.
(Quelle: Bundesjustizministerium)
Dies ist sicherlich eine gute Empfehlung, die gegebenenfalls hilft, rechtliche Auseinandersetzung und eine Eskalation des Streites zu vermeiden. Schlussendlich werden die Eltern gegen einen Umgang über die modernen Medien, welcher zu 100 % vor Infektion schützt, keine Argumente vorbringen können. Sollte allerdings auch dieser Umgang verweigert werden, dürfte der Hinweis auf die Coronalage vorgeschoben sein und damit wird klar, dass die Eltern tatsächlich den Umgang überhaupt nicht wollen.
In diesem Fall wäre dann doch die Inanspruchnahme rechtlicher Hilfe geraten.
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