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Verspätungen und Flugausfälle mit Kindern – wann gibt es Entschädigungen?

Besonders unangenehm sind Verspätungen und Flugausfälle, wenn man mit Kindern unterwegs ist.

Das Hotel für den gemeinsamen Urlaub ist bereits seit Langem gebucht, Enkel und Großeltern freuen sich gleichermaßen und dann herrscht am Flughafen das große Chaos. Pünktlich zu Beginn der Ferienzeit werden sich Verspätungen und Flugausfälle mit Kindern wieder häufen.

Genau aus diesem Grunde wurde eine EU-Fluggastrechteverordnung geschaffen, weil bereits seinerzeit viel zu viele Passagiere wegen der Überbuchungspraxis nicht befördert wurden. Nur setzte sich kaum jemand gegen die Konzerne zur Wehr. Überbuchungen gibt es noch heute, weshalb die Rechtsprechung des EuGH immer strenger zu Gunsten der Passagiere entschieden wird.

Besonders unangenehm sind Verspätungen und Flugausfälle, wenn man mit Kindern unterwegs ist. Im Geiste dreht sich bei den Kleinen alles nur mehr um Strand, Sandburgen und Abenteuer. Alle paar Minuten taucht die Frage auf, wann es endlich losgeht und wann „sind wir endlich dort?“

Wenn sich ein Flug verspätet, haben die Fluglinien zuerst einmal Informations- und Betreuungspflichten. Theoretisch müssten Getränke und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere bei größeren Ausfällen, etwa wenn gestreikt wird, ist jedoch das Bodenpersonal oft überfordert. Heben Sie in diesem Fall sämtliche Belege auf. Zur leichteren Beweisbarkeit empfiehlt es sich außerdem, genannte Verzögerungsgründe zu dokumentieren.

Im Sinne der Fluggastrechteverordnung führen folgende Fälle zu einer Entschädigungsleistung:

  • Nichtbeförderung
  • Annullierung
  • Verspätung

Nichtbeförderung

Intention der Verordnung war, wie bereits erwähnt, die Überbuchungspraxis der Airlines. Aufgrund der verschärften Wettbewerbsbedingungen und den Preisschlachten ist diese Praxis aktueller denn je. Weil es immer wieder zu kurzfristigen Stornierungen kommt, werden einige Plätze doppelt vergeben, damit die Maximalauslastung erreicht wird. Zeichnet es sich für die Fluglinie ab, dass eine Überbuchung eintritt, sind sie verpflichtet einen Hinweis am Check In anzubringen. Damit sollen Freiwillige gefunden werden, die später fliegen.

Gerade bei Ferienflügen ist die Chance aber eher gering, dass die ausreichende Anzahl an Freiwilligen tatsächlich gefunden wird, weil es eben eine Verkürzung des Urlaubs mit sich bringt. Entschädigung steht Ihnen dann zu, wenn:

  • der Check In rechtzeitig erfolgte. Das bedeutet in der Regel, in der vom Reiseveranstalter oder der Fluglinie genannten Zeit oder mangels Zeitangabe spätestens 45 Minuten vor dem Boarding,
  • gültige Reisedokumente vorhanden sind,
  • ein bestätigtes (gültiges) Ticket vorliegt,
  • keine gesundheitlichen Ausschlussgründe vorliegen und
  • Sie sich nicht freiwillig für einen späteren Flug gemeldet haben.

Annullierung

Wird ein Flug gestrichen, hängt die Entschädigungszahlung davon ab, wann die Fluggesellschaft Sie darüber informiert hat.

  • Mindestens 14 Tage vor geplantem Abflug: diese Frist ist Passagieren zumutbar und auch eine mehrstündige Verschiebung der Flugzeiten begründet keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen (neun Stunden sind aber wiederum zu viel).
  • Zwischen 13 und 7 Tagen vor geplantem Abflug: Zumutbar ist in diesem Fall ein Abflug zwei Stunden vorher und eine Ankunft von maximal vier Stunden später.
  • 7 Tage vor geplantem Abflug: eine Stunde vor planmäßigem Start und höchstens zwei Stunden spätere Ankunft am Zielort.

Verspätung

Neben der Nichtbeförderung ist, laut airhelp, die Kategorie der Verspätungen die zweithäufigste Ursache für Entschädigungszahlungen, obwohl Fluggesellschaften aus Kostengründen selbst an Pünktlichkeit interessiert sind. Damit Sie aber eine Entschädigung erhalten, weil der Flug zu spät ist, muss die Ankunft am Zielort zumindest zwei Stunden später erfolgen. Bei Direktflügen ist die Sachlage relativ unproblematisch, da ein verspäteter Abflug in etwa auch gleich viel verspätet landet.
Heikler ist die Sache bei Langstrecken, die meist einen Zwischenstopp beinhalten. Ist der ursprünglich geplante Zwischenaufenthalt für mehrere Stunden vorgesehen, kann sich aus einer Umbuchung möglicherweise ein Zeitfenster ergeben, das gerade einmal zum Umsteigen ausreicht.

Gut zu wissen:

Wissenswert an dieser Stelle ist außerdem, dass die EU-Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge außerhalb des Unionsgebietes anwendbar ist. Dann nämlich, wenn zwei (oder mehrere) Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung sind und der Zubringerflug von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedsstaat startet. Relevant wird dieser Umstand dann, wenn der Zubringerflug verspätet ist und deshalb der Anschlussflug nicht mehr erwischt wird.

Außergewöhnliche Umstände

Liegt der Grund für eine Verzögerung in einem außergewöhnlichen Umstand, ist die Fluggesellschaft nicht haftbar und von Entschädigungszahlungen befreit. Dieser Begriff wird von der Rechtsprechung allerdings sehr eng ausgelegt und der EuGH sprach sogar aus, dass durch Lohndumping verursachte Streiks einer Fluggesellschaft zurechenbar sind. Ergo eine Entschädigung zu leisten ist. Auch technische Störungen bzw. Wartungsarbeiten an Flugzeugen sind mitunter zum herkömmlichen Betrieb zu zählen.

Außergewöhnlich sind nur mehr tatsächlich unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise ein Ausfall der elektronischen Passagierabfertigung oder ein Vulkanausbruch.

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