Früher reichte ein hoher Zaun aus, um sein Grundstück vor unerwünschten Besuchern zu schützen. Oder musste ausreichen. Denn mehr Möglichkeiten gab es nicht. Oder sie waren sehr teuer. Heute dagegen kann man sein persönliches Sicherheitsbedürfnis mit technischer Hochrüstung „ausleben“. „Smarte“ Apps und Geräte machen das möglich. Doch: Das Ganze hat auch Grenzen – rechtliche Grenzen. Darf man Haus und Grundstück videoüberwachen?
Hier kollidieren das Sicherheitsbedürfnis des Grundstückseigentümers und der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Nachbarn, der nicht beim Betreten und Verlassen seines Hauses gefilmt werden möchte. Es gilt: Die Installation einer Überwachungskamera auf einem privaten Grundstück in der Nachbarschaft ist hinzunehmen, sofern öffentliche und private Flächen außerhalb des überwachten Grundstücks nicht von den Kameras erfasst werden. Allein die hypothetische Möglichkeit, überwacht zu werden, beeinträchtigt die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen nicht. Sagt der Bundesgerichtshof. Das ist nur, anders wenn es Hinweise auf gezielte Überwachung gibt, z. B. bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit.
Die Überwachung einer gemeinsamen Hauseinfahrt oder einer gemeinsamen Tiefgarage muss nicht geduldet werden. Hier ist die ausdrückliche Zustimmung zu den Aufnahmen notwendig. Anderenfalls ist das Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Videoanlage muss dann demontiert werden. Das gilt selbst dann, wenn es wiederholt zu Diebstählen in der Garage gekommen ist. Der Schutz des Eigentums lässt sich nämlich auch durch mildere Mittel erreichen, z. B. das Aufstellen von Attrappen.
Eine Videoanlage muss auch dann demontiert werden, wenn die Kamera so installiert ist, dass eine permanente Aufzeichnung ermöglicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch tatsächlich gefilmt wird.
Weitere nützliche Rechtstipps für den Alltag von Wolfgang Büser finden Sie unter „Wolfgang Büser rät“