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Falschparken - wer darf wann abschleppen?

Falschparker: Wer darf wann abschleppen?

Ich konnte es kaum glauben. Da stand doch ein fremder PKW direkt in meiner Garagenausfahrt. Und weit und breit keiner zu sehen. Ich hatte schon fast den Hörer in der Hand, um ein Abschleppunternehmen zu beauftragen, da kam aus dem Nachbarhaus die Fahrerin. Sie hatte nur kurz etwas abgegeben und wollte sich die Parkplatzsuche sparen. Aber: Was wäre, wenn das Auto dort länger gestanden hätte? Hätte ich es abschleppen lassen dürfen?

Parkt jemand auf Ihrem Grundstück, dürfen Sie ihn grundsätzlich abschleppen lassen. Wer ohne Erlaubnis dort parkt, begeht einen Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch) und eine so genannte „Besitzstörung“, die der Besitzer des Grundstücks beseitigen darf (§ 858 ff. Bürgerliches Gesetzbuch).

Aber Achtung! Bevor Sie jedoch einen Abschleppdienst beauftragen, sollten Sie unbedingt versuchen, ob Sie den Fahrer anderweitig erreichen können, zum Beispiel durch Herbeihupen oder Herumfragen in der Nachbarschaft. Vielleicht lässt sich auch das Fahrzeug wegschieben? Sonst könnte es Ihnen passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Die müssen Sie nämlich vorlegen. Auch als Betroffener müssen Sie den Schaden so gering wie möglich halten. Ein abgeschlepptes Auto darf daher nur auf einem nahe gelegenen Parkplatz abgestellt werden und nicht auf den Hof des Abschleppunternehmens geschleppt werden.

Wird „bloß“ Ihre Ausfahrt versperrt, haben Sie dieselben Rechte wie soeben dargestellt. Kommen Sie in dieser Situation nicht aus Ihrer Garage heraus, dürfen Sie für kurze Strecken ein Taxi nehmen und die Kosten dem Falschparker auferlegen.

Vorsicht mit eigenen "Erziehungsmaßnahmen"

Zum Eigentor kann es allerdings werden, wenn Sie ein Fahrzeug, das Ihren Privatparkplatz belegt hat, selber zuparken. Dann darf der zugeparkte Autofahrer nämlich Ihr Fahrzeug wegen Nötigung abschleppen lassen. Sie sollten also sich davor hüten, jemanden ohne Not auf die Weise „erziehen“ zu wollen.

„Erziehen“ darf dagegen die Staatsgewalt. Wird ein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsraum (Straße, Gehweg etc.) entgegen den Bestimmungen der StVO verkehrswidrig abgestellt, dann darf im absoluten und eingeschränkten Halteverbot, von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen, markierten Fußgängerüberwegen, an abgelaufenen oder nicht in Gang gesetzten Parkuhren und von Anwohnerparkplätzen abgeschleppt werden. Schon allein wegen der negativen Vorbildwirkung. Es kommt nicht darauf an, dass es durch das Fahrzeug zu einer Behinderung kommen muss.

 

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