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Gesetzliche Regelung fürs Grillen: Was ist beim Grillen erlaubt?

gesetzliche Regelung fürs Grillen

Für meine Enkelkinder gibt es im Sommer nichts Leckereres, als ein knuspriges Würstchen vom Holzkohlengrill. Und als guter Großvater stelle ich mich natürlich dann auch für sie an den Grill. Da ich aber weder auf einer einsamen Insel wohne, noch (leider) ein parkartiges Grundstück mein Eigen nenne, kann der Grillduft und -rauch auch schon mal beim Nachbarn landen. Meine Nachbarn sind da sehr tolerant. Aber das ist ja nicht immer der Fall. Deshalb gibt es auch beim Grillen ein paar Rechtsregeln.

Nachbarn erheblich belästigen (z. B. durch Rauchentwicklung). In den anderen Bundesländern gibt es keine gesetzliche Regelung fürs Grillen. Allerdings dürfen auch hier durch das Grillen keine Schäden entstehen oder die Nachbarn unzumutbar belästigt werden. Als Faustregel für Wohnungen gilt: Von April bis September ist das Grillen grundsätzlich einmal im Monat erlaubt, sofern Sie Ihre Nachbarn 48 Stunden vorher informiert haben. Allerdings kann Ihr Mietvertrag oder aber die Eigentümerversammlung das Grillen auf Balkon oder Terrasse auch komplett verbieten. Gibt es kein Verbot, so ist die Zulässigkeit abhängig von der Nähe der Grillstelle zur Nachbarwohnung, der Art des Grills (Holzkohle-, Elektro- oder Gasgrill) und des aufgelegten Grillguts, der Dauer (z. B. bis zu 2 Stunden pro Grillabend) und der Häufigkeit des Grillens (z. B. 3- bis 5-mal pro Grillsaison). Die Faustregel: Je mehr Rauch und „Duft“, desto weniger Toleranz.

Wann kann das Grillen untersagt werden?

Als Haus- und Grundbesitzer kann Ihnen Ihr Nachbar nur dann das Grillen untersagen, wenn er „eingeräuchert“ wird und deshalb weder Fenster noch Türen öffnen kann. Gegrillt werden darf deshalb nicht häufiger als 2-mal im Monat und nicht mehr als 10-mal im Jahr. Das Grillen muss hier aber nicht vorher angemeldet werden.

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