Großeltern können unter Umständen Geldgeschenke von den Enkeln zurück fordern. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Wir wollen in diesem Beitrag erklären, wie es dazu kam und unter welchen Umständen das Urteil gefällt wurde. So selten ist der Fall gar nicht, denn es kommt in vielen Familien vor, dass Oma und Opa zur Geburt eines Enkels ein Konto einrichten, um dort für die Zukunft des Enkeln zu sparen. Vielleicht für einen Führerschein, eine eigenen Wohnung oder für eine Reise nach dem Abitur.
Konkret geht es darum, dass eine Großmutter für zwei Enkel ein Sparkonto eröffnete und darauf monatlich je 50 Euro einzahlte. Bei einem zahlte sie elf, bei dem anderen neun Jahre ein. Dann wurde sie zum Pflegefall – ihre eigenen Einkünfte in Höhe von 1250 Euro reichten nicht mehr aus, um die Kosten für die Heimunterbringung zu tragen. Darum musste die Sparkonten der Enkel herhalten. Wichtig hierbei ist aber, dass nicht die Oma gegen die Enkel geklagt hat. Vielmehr kann der Staat die Geldgeschenke von den Enkeln zurückfordern, wenn die Großeltern auf staatliche Sozialhilfe angewiesen sind. Der Sozialstaat übernimmt zwar im Notfall die finanzielle Last, holt sich von nahen Verwandten das Geld aber zurück. Ähnlich verhält es sich auch bei einem Unterhaltsvorschuss, den der Staat an Kinder zahlt, wenn der leibliche Vater seiner Unterhaltszahlung nicht nachkommt.
Dass Schenkungen in der Tat in Ausnahmefällen zurückgefordert werden können, ist in Paragraph 534 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Beispielsweise dann, wenn der Schenker plötzlich mittellos dasteht und die zuvor getätigte Schenkung keiner sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht erfolgt. Wenn die Enkel hin und wieder ein bisschen Taschengeld erhalten, dann ist dagegen nichts einzuwenden. Weil die Sparkonten aber regelmäßig und zum Zweck des Kapitalaufbaus geführt wurden, fallen sie unter den Rückforderungsanspruch.
Ausgenommen sind aber sogenannte privilegierte Schenkungen. Das sind unter anderem Geschenke zu Weihnachten oder zum Geburtstag. Sie gelten als “Anstandsschenkung”.
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