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Wenn Großeltern die eigenen Eltern pflegen - konkrete Hilfen für pflegende Angehörige

Hilfen für pflegende Angehörige - Belastungen reduzieren

Seit den 1960er Jahren ist die Lebenserwartung in Deutschland von 70 auf fast 81 Jahre gestiegen. Zum ersten Mal Großeltern werden Deutsche heute im Schnitt mit etwa 53 Jahren. Oft kommt es darum vor, dass sich Großeltern – neben ihren Enkeln – auch um die eigenen Eltern kümmern. Schließlich sind viele Menschen im höheren Alter auf häusliche Unterstützung und Pflege angewiesen. Die überwiegende Zahl von ihnen wird dabei von den eigenen Angehörigen zu Hause gepflegt. Für pflegende Angehörige entsteht so eine nicht nur emotionale, sondern oft auch finanzielle (Doppel-)Belastung. Allerdings gibt es konkrete Hilfen für pflegende Angehörige, die den Pflegenden unter die Arme greifen.

Die Definition des „pflegenden Angehörigen“

Pflegende Angehörige könnten als größter Pflegedienst Deutschlands bezeichnet werden. Schließlich möchte die Mehrzahl der Pflegebedürftigen nicht in ein Pflegeheim und wird von Angehörigen zu Hause betreut.

Pflegende Angehörige leisten dabei viel. Schließlich sind sie oft selbst noch berufstätig oder haben bereits Enkelkinder, um die sie sich ebenfalls kümmern möchten. Damit diese Menschen Entlastung finden, ist der Begriff des „pflegenden Angehörigen“ besonders wichtig. Schließlich kann nur wer „echter“ pflegender Angehöriger ist, Leistungen der Pflegekassen erhalten.

Als pflegender Angehöriger werden von den Pflegeversicherungen neben Kindern, Eltern, Enkeln, Geschwistern, Tanten und Onkeln auch Freunde, Nachbarn oder Bekannte anerkannt. Pflegender Angehöriger ist darum, wer sich der zu pflegenden Person aufgrund persönlicher Nähe moralisch zur Pflege verpflichtet fühlt.

Weitere Voraussetzungen, um Leistungen der Pflegekasse erhalten zu können sind außerdem:

  • Die Pflege muss ohne ein Entgelt und damit nicht erwerbsmäßig erfolgen. Allein das Pflegegeld darf die private Pflegeperson erhalten.
  • Bei der pflegebedürftigen Person muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen.
  • Es muss sich um Pflege im häuslichen Umfeld handeln. Sie kann im Zuhause des Pflegebedürftigen, in dem der Pflegeperson oder in einer betreuten Wohnanlage stattfinden.
  • Die Pflegebedürftige Person muss wöchentlich zumindest 10 Stunden betreut werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der pflegende Angehörige Pflegekassenleistungen erhalten. Hierzu zählen sowohl finanzielle Entlastungsmöglichkeiten (z.B. für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch) als auch praktische Entlastungen (z.B. durch einen Pflegedienst) des Pflegenden.

Pflege eines Angehörigen – eine finanzielle und persönliche Herausforderung

Für viele Menschen ist es eine Selbstverständlichkeit, einem pflegebedürftigen Angehörigen so gut es geht zur Seite zu stehen. Schließlich soll die Selbstständigkeit der hilfsbedürftigen Person so lange wie möglich bewahrt werden. Darüber hinaus möchten viele Pflegebedürftige nur ungern in ein Pflegeheim und bevorzugen die Betreuung im eigenen Zuhause. Allerdings kann die Pflege einer nahestehenden Person dabei für den Pflegenden oft sehr belastend sein.

Schließlich kommen zu der hohen physischen und emotionalen Belastung durch die Pflege noch weitere Belastungsfaktoren hinzu: Viele Pflegende gehen einer Berufstätigkeit nach und möchten sich auch um eigene Enkelkinder und den Haushalt kümmern. Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige sind darum nur allzu erforderlich.

Um die finanzielle, psychische und physische Belastung aufzuteilen, ist es ein erster Schritt, nach Entlastungsmöglichkeiten innerhalb der Familie zu suchen. Oft ist nämlich eine Person allein für Betreuung, Haushalt und Schriftverkehr des Pflegebedürftigen zuständig. Es ist jedoch nicht verwerflich, trotz Pflege auf eigenen Interessen oder die Betreuung der Enkelkinder nicht verzichten zu wollen. Dementsprechend sollte die Last der Pflege eines Angehörigen auf mehrere Schultern verteilt werden.

Doch was passiert, wenn andere Familienmitglieder nicht eingebunden werden wollen und die private Entlastung des Pflegenden nicht gelingt?

Entlastungsangebote der Pflegekasse

Pflegende Angehörige haben dank der Pflegeversicherung verschiedene Möglichkeiten, sich Auszeiten zu gönnen. Sie sollten sich nicht scheuen, die Angebote auch zu beanspruchen:

  • Verhinderungspflege
    Auch wer einen Angehörigen pflegt, darf sich einen Urlaub gönnen. Die Verhinderungspflege übernimmt dann die Betreuung von Personen, die nicht auf eine 24-Stunden-Pflege angewiesen sind. Falls nötig kann die Verhinderungspflege in einer Pflegeeinrichtung stattfinden.
  • Kurzzeitige Verhinderungspflege
    Die stundenweise oder kurzzeitige Verhinderungspflege schafft Auszeiten für einen Besuch beim Friseur, einen Behördengang oder etwas Erholung. Außerdem wird das Pflegegeld nicht aufgrund der kurzzeitigen Verhinderungspflege gekürzt.
  • Kurzzeitpflege
    Fällt die Pflegeperson aus, kann eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung beantragt werden. Wer in den Urlaub fährt, kann eventuell sogar eine Kurzzeitpflege in der Nähe des Reiseziels buchen.
  • Tages- oder Nachtpflege
    Eine Tages- oder Nachtpflege ist ideal für Demenzerkrankte. In einer speziellen Einrichtung werden solche Patienten betreut und gefördert. Die Tages- oder Nachtpflege kann ein- bis mehrmals in der Woche in Anspruch genommen werden.
  • Pflegedienst
    Der Pflegedienst kann den Pflegenden bei anstrengenden Aufgaben entlasten. Hierzu kann beispielsweise die Körperpflege bewegungseingeschränkter Menschen zählen.
    Wichtig zu wissen ist jedoch, dass das Pflegegeld bei Beauftragung eines Pflegedienstes gekürzt wird.

Hilfsmittel zur Pflegeentlastung

Die richtigen Hilfsmittel können die Pflege eines Angehörigen wesentlich erleichtern. Die Pflegeberatung oder ein Pflegedienst berät Angehörige gern und erklärt, welche Hilfsmittel geeignet und sinnvoll sind.

Passende Hilfsmitteln können dabei etwa ein Badewannenlifte, eine Badewanneneinstiegshilfen, ein Pflegebett oder ein Patientenlifter sein. Erforderliche Hilfsmittel können vom behandelnden Arzt verordnet und dann von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Personen mit Pflegegrad kommt außerdem eine Genehmigung durch die Pflegekasse in Betracht.

Darüber hinaus erhalten Pflegebedürftige monatlich sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Das sind beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Schutzbekleidung im Wert von 40 Euro pro Monat.

Unterstützung durch Pflegeschulung und Pflegeberatung

Pflegende Angehörige fühlen sich oft überfordert. Damit es nicht soweit kommt, haben sie ein Recht auf kostenlose Pflegeberatung und -schulung:

  • Innerhalb der ersten Wochen nach der Pflegegradbeantragung besteht gemäß § 7 SGB XI ein Anspruch auf Beratung gegenüber der Pflegeversicherung. Sie muss über die Möglichkeit weitere Hilfen sowie Leistungen Auskunft geben und Pflegende beraten.
  • Gemäß § 7a SGB XI besteht außerdem Anspruch auf eine Pflegeberatung zur häuslichen Pflege.
Reha oder Kur sorgen für Erholung
Reha oder Kur sorgen für Erholung

Reha oder Kur

Zusätzlich zu den oben genannten Möglichkeiten sorgt auch eine Reha für die Entlastung der Pflegeperson.

Ein Recht auf Reha oder Kur können dabei Pflegebedürftiger sowie Pflegeperson gleichermaßen haben. Schließlich kann eine Reha die gesundheitliche Situation des Pflegebedürftigen verbessern oder eine Verschlechterung aufhalten. Die Pflegeperson hingegen kann sich während der Reha erholen oder von therapeutischen Maßnahmen profitieren.

Um eine Reha oder Kur in Anspruch nehmen zu können, muss diese von einem Haus- oder Facharzt verordnet werden. Ein medizinisches Erfordernis muss die Maßnahme begründen.
Sofern die Rentenversicherung Kostenträger ist, muss die Reha dann über das Antragsformular G110 beantragt werden.

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