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Höhere Gewalt auf Reisen - welche Rechte haben Sie?

Höhere Gewalt auf Reisen

Sagt Ihnen der Name „Eyjafjallajökull“ etwas? Dieser isländische Vulkan sorgte im Jahr 2010 nicht nur für immense Aschewolken, sondern auch für viel Ärger im internationalen Reisverkehr mit zehntausendenden von ausgefallenen Flügen in ganz Europa. Höhere Gewalt auf Reisen ist kein ungewöhnliches Risiko. Aber: Welche Rechte als Reisender haben Sie dann?

Höhere Gewalt im Bereich des Reiserechts beschreibt ein unvorhersehbares und ungewöhnliches, erhebliches Ereignis, das auch bei größter Sorgfalt nicht verhindert werden kann, weil kein Einfluss darauf genommen werden kann. Es darf weder in den Risikobereich des Reiseveranstalters (wie etwa der Brand auf einem Kreuzfahrtschiff) noch des Reisenden (zum Beispiel ein Unfall) fallen.

Naturkatastrophen wie Vulkanausbrüche, Wirbelstürme und Hurrikans, Tsunamis oder Erdbeben gelten immer als „höhere Gewalt“. Bei anderen Fällen ist zu differenzieren. Hat das Auswärtige Amt eine generelle Reisewarnung für ein Land ausgesprochen, liegt höhere Gewalt vor. Ohne dies gelten politische Unruhen oder allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen, nicht als solche. Keine höhere Gewalt, sondern allgemeines Lebensrisiko sind  auch vereinzelte Terroranschläge oder Drohungen. Keine höhere Gewalt sind ebenfalls Streiks des Hotelpersonals, des Flugpersonals oder der Busfahrer. Als höhere Gewalt gelten jedoch wiederum Streiks des Flughafenpersonals, der Fluglotsen, der Zoll-und Passbeamten oder ein Generalstreik.

Bei höherer Gewalt können sowohl Sie als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Dies ist vor, aber auch nach Reiseantritt möglich. Aus Beweisgründen sollten Sie unbedingt schriftlich kündigen und sich schon in der Kündigungserklärung auf höhere Gewalt berufen. Die Kündigung hat zur Folge, dass der Reiseveranstalter keine Zahlung mehr von Ihnen verlangen kann und bereits geleistete Zahlungen an Sie erstatten muss. Müssen Sie wegen höherer Gewalt den Urlaub vorzeitig abbrechen, werden dadurch entstehende Mehrkosten für den Rücktransport zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter geteilt. Andere Mehrkosten (zum Beispiel ein Verpflegungsmehraufwand) gehen zu Ihren Lasten. Achtung! Kündigen Sie, obwohl keine höhere Gewalt gegeben ist, gilt dies als Rücktritt von der Reise und hat für Sie Stornokosten zur Folge.

Ich jedenfalls hoffe, dass der „Eyjafjallajökull“ in diesem Jahr ruhig bleibt und Ihre Urlaubsreise auch von anderer Unbill verschont wird.

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