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Kettenschenkung: Wie man damit bei der Schenkungssteuer sparen kann

Eine junge Frau sitzt vor ihrer Steuererklärung, um mit der Kettenschenkung Geld zu sparen.

Erben kann teuer werden. Denn bei Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer hält das Finanzamt kräftig die Hand auf. Man kann dabei ein bisschen sparen, wenn man bei der Schenkung zu Lebzeiten etwas beachtet – indem man eine Kettenschenkung auslöst. Wie es genau funktioniert, das haben wir für Sie recherchiert, damit Kinder und Enkelkinder nicht so viel Steuern zahlen müssen.

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann als vorgezogene Erbfolge betrachtet werden, um Erbschaftssteuer zu sparen. Doch auch bei einer Schenkung muss man Schenkungssteuer zahlen. Abhängig davon, wie das Verwandtschaftsverhältnis zum Beschenkten ist, muss dieser zwischen sieben und 30 Prozent Steuern bezahlen. Allerdings gibt es auch Freibeträge. Auch diese sind abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis. Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Ehegatten liegt er bei 500.000 Euro.

Will man Schwiegerkindern und Enkelkindern etwas direkt schenken, dann ist das bei der Schenkungssteuer ungünstig. Besser ist es, zunächst den eigenen Kindern das Vermögen zu schenken, damit diese das Vermögen an Ehegatten und Kinder weiterreichen. Dieses Verfahren nennt sich auch Umwegschenkung oder Kettenschenkung. Vorteil ist, dass so die Steuerfreibeträge optimal ausgenutzt werden. Allerdings muss man auch wissen, dass der Steuerfreibetrag pro Großelternteil gilt. Gleiches gilt bei der Schenkung der Eltern an die Kinder. Heißt: Schenken Oma und Opa jeweils etwas, dann verdoppelt sich der Freibetrag für das Enkelkind auf 400.000 Euro.

Was ebenso günstig ist: Ein Ehegatte überträgt dem anderen das Vermögen. Dieser erhält den Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Daraufhin kann der beschenkte Ehegatte dann kurze Zeit später eine Schenkung an die Kinder weiterleiten. Allerdings sollte man beachten, dass zwischen diesen Abläufen ein bisschen Zeit vergeht, also die sogenannte Schamfrist eingehalten wird, denn sonst wird das Finanzamt aufmerksam.

Dass das legal ist, hat das Finanzgericht in Hamburg bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte eine Oma an ihre Tochter ein Grundstück verschenkt. Die Tochter übertrug wiederum an ihre eigenen Tochter – also die Enkelin – einen Teil des Grundstücks. In einem Testament wurde die Weitergabe des Grundstücks an die Enkeltochter bereits beschlossen. Das Finanzamt war aber der Meinung, dass die Enkelin nur 200.000 Euro Freibetrag geltend machen dürfte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mutter freiwillig einen Teil des Grundstücks an die Tochter weitergab und der höhere Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro dennoch gelte. Wichtig ist also, dass das zunächst beschenkte Kind frei über das Vermögen – in diesem Fall das Grundstück – bestimmen kann.

Wer nicht weiß, wie eine Schenkung so über die Bühne laufen kann, dass alle Beteiligten so wenig Steuern wie möglich zahlen müssen, kann sich an einen Steuerberater oder direkt an unseren grosseltern.de-Anwalt über recht@grosseltern.de wenden.

Photo by Kelly Sikkema on Unsplash

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