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Pflegegrad 1: Pflegebedürftigkeit beim niedrigsten Pflegegrad

Pflegegrad 1: Pflegebedürftigkeit beim niedrigsten Pflegegrad

2017 wurden die Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Stufe der fünf Pflegegrade. Im Unterschied zu der früheren Pflegestufe 1 wird dieser schon bei geringen Einschränkungen im Alltag Patienten zugeschrieben, die somit eine finanzielle Unterstützung beantragen können. Unter Pflegegrad 1 fallen meist alte Menschen, die zwar durchaus in der Lage sind ihren Alltag selbstständig zu bewältigen, aber zum Beispiel aufgrund einer leichten Demenz eingeschränkt sind. Diese Menschen wurden vorher nicht als pflegebedürftig eingestuft und waren auf die Unterstützung ihrer Angehörigen angewiesen. Jetzt profitieren sie von dem neuen System. Schätzungsweise sind es bis zu 500.000 Menschen, die seit der Umstellung als Pflegebedürftig gelten.

Die alten Pflegestufen wurden bei der Einführung der Pflegegrade 2017 ganz einfach in die neuen Pflegegrade übertragen. Da der Pflegegrad 1 jedoch neue Kriterien berücksichtigt und Menschen, die nun diesen Pflegegrad erhalten, vorher keine Pflege genehmigt bekommen haben, muss dieser neu beantragt werden und kann nicht einfach umgerechnet werden. Die Einstufung in die verschiedenen Pflegegrade erfolgt über die Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, kurz MDK. Anhand eines Punktesystems werden die Antragsteller schließlich einem Pflegegrad zugeordnet. Die Range der Punkt reicht dabei von 0 bis 100. Bei einer Punktzahl zwischen 12,5 und 27 Punkten wird einem der Pflegegrad 1 zugeschrieben. Die Punkte werden nach sechs Kriterien verteilt, die zum Beispiel die Selbstversorgung, Selbstständigkeit, Fähigkeiten und Belastungen einstufen. Wenn die Selbstständigkeit gering ausfällt, erhöhen sich auch die Punkte und der Pflegegrad. Wie die Punkte genau zur Einordnung der Pflegegrade berechnet werden, können Sie hier nachlesen.

Welche Leistungen stehen Personen mit Pflegegrad 1 zu?

Der Gepflegte kann weitgehend alles selbstständig bewältigen. Im Alltag wird aber Unterstützung zum Beispiel beim Waschen oder Putzen benötigt. Der Person wird geholfen sich anzuziehen oder das Haus zu verlassen. Diese Leistung wird aber nur tagsüber erbracht, nachts steht dem Patienten kein Pflegepersonal zu. Ihm wird außerdem bei Erledigungen geholfen. So wird er zum Beispiel darauf hingewiesen seine Angelegenheiten bei den Behörden zu regeln. Normalerweise sind dies kleine Hilfestellungen, die oft von dem Partner, der Familie oder Freunden erbracht werden können. In wenigen Fällen ist aber auch eine Pflegekraft notwendig.

Welche finanzielle Leistung stehen ihnen zu?

Da Menschen mit dem Pflegegrad 1 weitgehend selbstständig sind, steht ihnen kein ambulanter Pflegedienst zu. Sie bekommen allerdings monatlich 125 Euro, die sie für Hilfe einsetzen sollen. Die 125 Euro sind eine Betreuungs- und Entlastungsleistung von der Pflegekasse. Die Person soll das Geld also zum Beispiel an eine Person zahlen, die sie beim Einkaufen oder Spazieren begleitet, für eine Haushaltshilfe, die Hausarbeiten übernimmt oder für Betreuungsgruppen, um mit Gleichgesinnten körperlich und geistig aktiv zu bleiben.

Wenn die Person jedoch von der Familie gepflegt wird, werden die 125 Euro nicht ausgezahlt. Eine zusätzliche Kurzzeitpflege, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, wird auch nicht geleistet. Diese muss im Notfall von den 125 Euro Betreuungs- und Entlastungsleistung gezahlt werden. Es besteht aber ein Anspruch auf Übergangspflege. Das bedeutet, dass der zu Pflegende über seine Krankenkasse für maximal vier Wochen 1.612 Euro bekommt, allerdings nur einmal im Kalenderjahr.

Wenn das eigene Zuhause an die Bedürftigkeiten angepasst werden muss, werden 4.000 Euro von der Krankenkasse für einen Umbau geleistet. Aber: Wenn die hilfebedürftige Person in einer Wohngruppe mit mehreren Personen wohnt, die ebenfalls den Pflegegrad 1 haben, bekommen nur vier von ihnen diesen Zuschuss. Auch nur vier haben Anspruch auf einen einmaligen Einrichtungszuschuss von 2.500 Euro.

Auch für medizinische Hilfsmittel, wie ein Notrufsystem, bekommt der Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 einen monatlichen Zuschuss von 18,36 Euro und eine einmalige Zahlung von 10,49 Euro. Zusätzlich gibt es eine Pauschalförderung von 40 Euro für bestimmte Hilfsmittel.

Sie benötigen Informationen zu den anderen Pflegegraden? Die finden Sie hier:

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