Arbeitnehmer bekommen in bestimmten Fällen Sonderurlaub, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen. Wann das geht und was man dafür braucht, lesen Sie hier. Genauso können sie Familienpflegezeit beantragen.
Pflegezeit auch für Großeltern
Die Pflegezeit wird gewährt, wenn nahe Angehörige zu pflegen sind. Nahe Angehörige sind neben dem Ehepartner und den Kindern auch die Eltern und Großeltern, Geschwister, Schwiegereltern. Auch Schwiegereltern und -kinder sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft gehören dazu und – ganz wichtig für Großeltern: Die Enkel.
Die Familie kann also Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn die Großeltern gepflegt werden müssen und die Großeltern könnten – wenn Sie noch im Arbeitsleben stehen – ihre Enkel pflegen.
Kurze Pflege: Kein Problem
Ist nur eine kurze Pflege (kurze Krankheit oder eine Verletzung) erforderlich, ist dies relativ einfach: Ab sofort können Sie für längstens zehn Tage zu Hause bleiben. Hierzu müssen Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, müssen aber auf dessen Verlangen ein Attest vorlegen, welches den Pflegebedarf belegt.
Auszeit maximal sechs Monate
Ist zu befürchten, dass die Pflege länger dauert, muss der zu pflegende Angehörige eine Pflegestufe beantragen. Dieser Antrag wird an die Krankenkasse gerichtet. Wenn mindestens Pflegestufe 1 bewilligt ist, können Sie bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter hat. Danach kehren Sie an ihren alten Arbeitsplatz zurück.
Wichtig: Der schriftliche Antrag muss rechtzeitig (10 Tage) vor Beginn gestellt werden, und eine Kopie der Bescheinigung der Pflegestufe sollte beigelegt sein.
Unter Umständen wollen Sie auch für einige Zeit Teilzeit arbeiten, um die Pflege durchzuführen, dann sollten Sie dies ebenfalls beantragen und mit Ihrem Chef besprechen, wie das zu organisieren ist.
Alternative: Familienpflegezeit
Eine Alternative zum zeitweisen Ausstieg kann die Familienpflegezeit sein. Hier reduziert man für eine Dauer von bis zu zwei Jahren die Arbeitszeit, um Familienmitglieder zu pflegen. Das geht aber nur mit Einverständnis des Arbeitgebers, daher sollten Sie die Einzelheiten mit Ihrem Chef besprechen.