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Umgangsrecht und Urlaub: Was müssen Großeltern dabei beachten

Ihr Enkelkind ist inzwischen in einem Alter, in dem es gerne in einen Freizeitpark geht oder es liebt, Tiere auf dem Bauernhof zu füttern. Sie würden gerne mehr Zeit mit ihren Enkelkindern verbringen oder gar ein paar Tage mit ihnen in Urlaub fahren? Das können Sie im Rahmen des Umgangsrecht machen, jedoch sollten Sie dabei einige Sachen beachten. Wir haben für Sie die wichtigsten Information zu dem Thema Umgangsrecht und Urlaub recherchiert.

Immer wieder stellen sich Großeltern die Frage, welche Rechte sie im Umgang mit ihren Enkeln haben und welche Aufgaben ihnen bei der Betreuung zukommen. So ist es zum Beispiel nicht die Aufgabe der Großeltern, die Hausaufgaben mit ihren Enkelkindern zu machen, wenngleich das eine Entlastung für die Eltern sein kann. Die gemeinsame Zeit kann von Oma und Opa relativ frei gestaltet werden, jedoch empfiehlt es sich dabei immer Rücksprache mit den Eltern zu halten. Wenn das Kind daheim keine Süßigkeiten essen darf, sollten sich die Großeltern auch weitestgehend an die Erziehungsmethoden der Eltern halten und dem Enkel nicht unendlich viel Süßes anbieten. Im Idealfall arbeiten Sie eng zusammen und unterstützen sich gegenseitig in der Erziehung. Doch wie sieht es aus mit dem Umgangsrecht, wenn die Beziehung zwischen Großeltern und Eltern nicht das beste ist? Haben Sie das Recht darauf, ihr Enkel öfter zu sehen, als es die Eltern erlauben?

Das Umgangsrecht besagt in erster Linie, dass Großeltern wie auch andere Verwandte ein Besuchsrecht mit dem Kind zum Erhalt von verwandtschaftlichen Beziehungen haben, insofern es das Kindeswohl fördert. Dies ist ausdrücklich in § 1685 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Der Hintergrundgedanke dabei ist, dass Beziehungen zu Verwandten der psychischen Weiterentwicklung und der Selbstfindung des Kindes dienen. So ist es fördernd, wenn Kinder auch außerhalb ihrer kleinen Familie (Vater, Mutter, Geschwister) mit nahe stehenden Personen regelmäßigen Kontakt haben. Darunter fallen nicht nur der direkte Kontakt, sondern auch Telefonate, Briefe wie auch Geschenke. Jedoch sollte besonders letzteres immer mit den Eltern abgesprochen werden.

Doch was ist, wenn es mal zwischen den Erziehungs- und Betreuungspersonen kriselt? Grundsätzlich sind Streitigkeiten in der Familie kein Argument, um den Großeltern das Umgangsrecht zu entziehen. Dies kann gar vor Gericht angeklagt werden. Wenn bereits eine enge Bindung zwischen Enkelkind und Oma und Opa besteht und der Enkel beispielsweise regelmäßig von den Großeltern betreut wird, spricht nichts dagegen, dass der Kontakt aufrecht erhalten wird. Bestehen starke Differenzen zwischen Eltern und Großeltern wird das Gericht immer zum Wohle des Kindes entscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben. Doch in der Regel kommt es gar nicht erst so weit, dass das Gericht mit einbezogen werden muss. Im Gegenteil freuen sich die Eltern vielmehr, wenn sie von Oma und Opa tatkräftig unterstützt werden und diese gerne Ausflüge mit den Kleinen unternehmen.

Wenn die Großeltern bei der Betreuung des Enkelkindes mithelfen, sollte jedoch von vornherein geklärt werden, was von den Kindeseltern erwartet wird und was ihnen in der Erziehung wichtig ist. Dann steht auch einem gemeinsamen Urlaub nichts im Wege. Es ist jedoch ratsam einen Urlaub frühzeitig zu planen und in der Nähe des Zuhauses zu bleiben. Man findet ja auch schon tolle Ferienorte zwei Autofahrtstunden entfernt. Bei Notfällen ist es immer gut, wenn die Eltern in der Nähe sind, da letztlich die Großeltern nur beschränkte Rechte haben. Daneben sollten die Eltern den Großeltern immer eine schriftliche Bevollmächtigung ausstellen, denn es kann immer mal passieren, das ein Kind mit einer Platzwunde ins Krankenhaus gebracht werden muss. Aber auch kleine Tagesausflüge können schon eine tolle Abwechslung für das Kind sein. Wer seinen Enkel vom Kindergarten abholen möchte, um danach in den Zoo zu fahren, sollte das unbedingt im Vorfeld mit den Eltern absprechen. Denn auch wenn es Oma und Opa sind, die das Kind vom Kindergarten abholen, benötigen diese immer eine schriftliche Genehmigung der Eltern und sollten den Erziehern und Erzieherinnen bekannt sein. Begleiten Sie einfach einmal die Eltern, wenn diese ihr Kind vom Kindergarten abholen. So kennt man Sie bereits, wenn Sie ihr Enkelkind das nächste mal abholt. Die Sicherheit und das Wohlergehen des Kindes stehen immer Vordergrund. Wenn Sie die Spielregeln beachten und im Voraus planen, steht einem Ausflug nichts mehr im Wege.

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