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Versicherungsschutz von Kindern: Urteil betrifft betreuende Großeltern

Versicherungsschutz für kinder

Versicherungsschutz von Kindern: Ein unerfreuliches Urteil, das das Bundessozialgericht für betreuende Großeltern gesprochen hat, die nur einmal nicht „aufgepasst“ haben: Verletzt sich Enkelin oder Enkel durch einen Augenblick der Unaufmerksamkeit schwer, so tritt dafür nicht die gesetzliche Unfallversicherung ein. Was war geschehen?

In dem Verfahren ging es um ein ein Jahr altes Kind, das auf dem Grundstück der Großmama in ihrem Garten an den flachen Teich gekrabbelt war und hineinfiel. Die Folgen waren dramatisch: Schwere Hirnschädigung – mit der Folge einer lebenslangen Behinderung.

Da die Großmutter das Kind vorher schon regelmäßig für ihre berufstätigen Eltern betreut hatte, gingen sie wie auch die Eltern davon aus, dass es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, die wie die einer offiziellen Tagesmutter zumindest finanziell den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hatte. Doch nach dem Sozial- und Landessozialgericht kam nun auch das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass dies nicht so einfach gesehen werden könne.

Das höchste Sozialgericht lehnte den Versicherungsschutz ab: Die Großmutter sei nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Das Gesetz erfasse „nicht jedwede Kindesbetreuung durch Verwandte, Freunde oder Bekannte“. Es schütze insofern nur „vom Jugendamt vermittelte Tagespflegepersonen“, die beim Jugendamt registriert seien und von diesem vermittelt würden. Bei von den Eltern selbst ausgewählten Betreuungspersonen setze ein Unfallversicherungsschutz „deren Anmeldung beim Jugendamt voraus“. Auf die Qualität der Betreuung ohne eine solche Anmeldung komme es nicht an. (AZ: B 2 U 2/17 R)

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