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Lebenslanges Wohnrecht: Was ist das eigentlich?

Wohnrecht auf Lebenszeit

Das Thema „Rente“ und der damit verbundene Lebensstandard im Alter birgt bei vielen Menschen Ängste und Sorgen. Zwar berichten die Medien immer wieder von steigenden Renten, aber dennoch sind die Zeichen, gerade bezüglich der Frage eines ein- und auskömmlichen Lebens, mitunter als eher düster anzusehen. Vor dem Hintergrund zunehmender politscher Unruhen und einer steigenden Inflation, weiß man nie so ganz, ob man im Alter noch ein gutes Leben wird führen können. In diesem Zusammenhang ist es gut, zum Beispiel im Hinblick auf  die eigene Immobilie, unabhängig von Schenkungen und Abtretungen eine Perspektive zu haben, bei der ein lebenslanges Wohnrecht definiert ist. Dieses Wohnrecht auf Lebenszeit möchten wir in diesem Artikel ein wenig näher betrachten.

 

Worum geht es eigentlich beim lebenslangen Wohnrecht?

Das  Wohnrecht auf Lebenszeit ist bei uns in Deutschland gesetzlich im Wohnungsrecht über den Paragraphen 1093 geregelt. Es besagt, dass eine Partei oder Person ein Haus oder eine Wohnung bis an ihr Lebensende bewohnen darf, selbst wenn sie selbst nicht (mehr) Eigentümer der Immobilie ist. Das lebenslange Wohnrecht ist eine Form des Wohnrechts, das grundsätzlich auch befristet eingeräumt werden kann.

Als Grundvoraussetzung benötigt man also eine Immobilie. Diese Immobilie können Großeltern oder Eltern zu Lebzeiten an ihre Kinder oder Enkelkinder verschenken und dennoch bis an ihr Lebensende dort wohnen bleiben.

Warum macht das Schenken zu Lebzeiten durchaus Sinn?

Diese Entscheidung hat im Wesentlichen steuerlich-finanzielle Gründe: Eltern haben – als rechnerisches Beispiel – eine Immobilie im Wert von 350.000 Euro und wünschen, sie irgendwann an die Kinder zu vererben. Jetzt wird auf den Wert eine Erbschaftssteuer fällig, was bei Steuerklasse Eins einen Wert von 11 Prozent und bei Steuerklasse Zwei von 20 Prozent bedeuten würde –  also entweder 38.500 Euro oder 70.000 Euro. Diese Steuer wollen die Eltern einsparen, daher greifen sie zur Schenkung. Zwar wird auch hier eine Schenkungssteuer fällig (Sieben Prozent bis 75.000 Euro, man spricht von der Schenkungssteuerklasse 1), aber erstens gibt es einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und zweitens müssten die 24500 Euro Schenkungssteuer durch die Beschenkten, sprich die Kinder abgeführt werden. Nun sind die Kinder Hauseigentümer und werden, so sie nicht wegziehen, irgendwann dieses Haus selbst nutzen dürfen. Vielleicht ebenfalls mithilfe dieser Konstruktion als Wohnende auf Lebenszeit in einem Haus, dass sie ihren Kindern geschenkt haben.

 

 

Gut zu wissen

Auch als Mieter:in kann man eine Art „lebenslanges Wohnen“ vereinbaren. Hierfür definiert man mit seinem Vermieter einen sogenannten „Mietvertrag auf Lebenszeit“, dieser beinhaltet, dass der Mieter, solange er lebt, in der Wohnung leben und eben Miete zahlen darf.

Das klingt alles relativ einfach, jedoch gibt es gewisse Dinge zu beachten.

  1. Ohne Vertrag wird das nichts. Dieser muss notariell beglaubigt sein und sämtliche Rechte und Pflichten, sowohl seitens Eigentümer und Berechtigten beinhalten.
  2. Das Wohnrecht auf Lebenszeit muss auch im Grundbuch eingetragen werden. Dies hat den Vorteil, dass, sollten die Kinder in unserem Beispiel auf die Idee kommen, die Immobilie zu verkaufen, die dort Wohnenden nicht herausgeworfen werden können. Auch Streitigkeiten bezüglich des Wohnrechts können so beigelegt werden.

Rechte und Pflichten

Die auf Lebenszeit Wohnenden haben folgende Rechte:

  • Nutzungsrecht: Bezieht sich auf den Fall der Vereinbarung, dass lediglich ein Teil der Immobilie bewohnt werden darf. Wichtige, respektive öffentliche Anlagen, etwa Heizung (wichtig), Küche (Gemeinschaftsräume) dürfen ebenfalls verwendet werden.
  • Aufnahmerecht: Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder oder ein nichtehelicher Lebenspartner), aber auch notwendiges Pflegepersonal darf ebenfalls die Immobilie beziehen.
  • Bleiberecht: Gesetz dem Fall eines Verkaufes muss der neue Eigentümer das Wohnrecht akzeptieren.
  • Instandhaltung: Sanierungsmaßnahmen obliegen dem Eigentümer, gleiches gilt für größere Reparaturen.

Andererseits sind sie auch zu folgendem verpflichtet:

  • Instandhaltung: Der Wohnberechtigte kommt für Schäden, die an der Immobilie entstehen, auf. Fassadenanstriche und weitere kosmetische Sanierungsmaßnahmen müssen mit dem Eigentümer abgesprochen werden.
  • Nebenkosten: Die Entrichtung von Strom-, Wasser- oder Heizungskosten, sowie obliegt dem Inhaber des Wohnrechtes.

Es ist übrigens nicht möglich, das Wohnrecht auf andere Personen zu übertragen.

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