A A A

Berliner Testament: Die Kinder vorerst vollständig enterben

Wer erbt die eigenen Hinterlassenschaften? Welchen Familienmitgliedern sollte was zustehen? Oft kommt nach dem Todesfall einer geliebten Person zum Erbstreit, an denen schon viele Familien zerbrochen sind. Besonders wenn kein Testament hinterlassen wird und die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt, oder der Nachlass unklar ist. Das Berliner Testament wird von Ehepartnern aufgesetzt, um sich gegenseitig zum Alleinerben zu machen. Aber was steckt genau steckt hinter dem Berliner Testament?

Tritt die gesetzliche Erbfolge ein, so wird das vererbte Vermögen zur Hälfte an den hinterbliebenen Ehepartner und die andere Hälfte an die Kinder aufgeteilt. In diesem Fall kommt es oft zu Uneinigkeiten und daraufhin zum Streit. Um die Kinder auszahlen zu können, müssen die hinterbliebenen Ehepartner oft etwas von ihren Besitz verkaufen oder abtreten, wie zum Beispiel das eigene Haus.

Um dem hinterbliebenen Ehepartner für dessen Lebenszeit finanziell zu sichern, gibt es das Berliner Testament. In diesem Dokument wird festgehalten, dass der Ehepartner das alleinige Erbe nach dem Tod antritt und die eigenen Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils schließlich Schlusserben werden, aber zu Lebzeiten der Eltern, auch nach dem Tod eines Elternteils, nichts erben.

Damit diese Form von Erbe in Kraft treten kann, muss das Berliner Testament von dem Ehepaar oder den eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam abgewickelt werden. Dies schafft klare Transparenz und muss durch einen Notar geltend gemacht werden. Nach dem Tod kann das Testament nicht nachträglich verändert werden.

Änderung bei Scheidung
Im Falle einer Scheidung, nachdem man ein gemeinsames Testament nach dem Prinzip des Berliner Testaments aufgesetzt hat, ist dieses nicht mehr gültig. Bei der Anmerkung beim Notar, kann es allerdings weiterhin für gültig gesprochen werden, auch nach einer Scheidung.

Berücksichtigung der Lebensumstände des hinterbliebenen Partners
Für den Fall, dass der hinterbliebene Ehepartner später zum Beispiel einen neuen Partner hat, kann die Regelung hierfür zum Beispiel mit einer Freistellungsklausel festgehalten werden. Das bedeutet, dass der noch lebende Ehepartner damit zum Beispiel die Kinder im Nachhinein aus dem Testament streichen kann, falls es zum Beispiel zum Familienstreit kommt.

Eine weitere Klausel, die berücksichtigt werden sollte, ist die Wiederverheiratungsklausel, die besagt, dass bei einer erneuten Eheschließung mit einem anderen Partner, die Kinder einen Teil oder das gesamte Erbe ausgezahlt bekommen.

Freibetrag der Erbschaftssteuer
Nach gesetzlicher Erbfolge steht dem Kind pro Elternteil ein Freibetrag von 400.000 Euro zu, der nicht mit der Erbsteuer versteuert werden muss. Bei einem großen Vermögen kann das Berliner Testament für die Erben also teuer werden, da sie ihnen als Schlusserben nur noch ein mal diese 400.000 Euro Freibetrag zustehen.

Strafklausel bei beanspruchtem Pflichtanteil
Nach dem Tod eines Elternteil hat das Kind Anspruch auf einen gesetzlich vorgesehenen Pflichtanteil. Wenn das Kind bzw der Erbe nicht von diesem Anspruch antritt, kann dieser ihm ausgezahlt werden. Nach Regeln des Berliner Testaments, steht ihm dann nach Tod des zweiten Elternteils aber auch nur der Pflichtanteil, und nicht mehr, zu.

Weitere Klauseln für das Berliner Testament
Das Berliner Testament kann durch viele Klauseln erweitert werden, man sollte zum Beispiel den Fall berücksichtige, falls eines der Kinder den Erbfall nicht mehr miterlebt und wie die Anteile zwischen den Kindern aufgeteilt werden, wenn es zum Beispiel mehrere Immobilien gibt.

Testament aufsetzen
Es gibt verschiedene Arten den letzten Willen festzuhalten. Die einfachste Form ist es, gemeinsam ein handschriftlichen Brief aufzusetzen, der von beiden Ehepartnern it Ort und Datum dokumentiert bzw. unterschrieben ist. Um genauere Fälle zu beleuchten, kann auch ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, oder man verfasst gemeinsam beim Notar den gemeinsamen letzten Willen.

Ausland

Das Berliner Testament sollte sich auf deutsches Erbrecht beziehen, da das gemeinsame Erbe nicht in jedem Staat anerkannt wird.

Artikel drucken

Artikel teilen

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

Vorsicht!

Sie nutzen einen alten Browser!
Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser um diese Seite anzuzeigen.