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Beschädigungen durch Waschanlagen: Wer zahlt bei Schäden?

Beschädigungen durch Waschanlagen

Samstag ist Badetag, auch für viele Autos. Aber trotz ausgefeilter Technik bleiben Beschädigungen durch Waschanlagen nicht aus. Auch mir selber ist das schon passiert, als die Waschanlage den Außenspiegel meines Autos beschädigte. Obwohl dieser vorschriftsmäßig eingeklappt war. Hier hatte ich sowohl Recht als auch Glück: Schäden am linken Außenspiegel muss der Anlagenbetreiber immer ersetzen. Denn die Ausstattung von Fahrzeugen mit einem linken Außenspiegel ist Pflicht.

Aber nicht jeder Schaden geht auf das Konto der Anlagenbetreiber. Ignorieren Sie den Hinweis „Antenne einziehen“, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.

Ein anderes Beispiel für Beschädigungen durch Waschanlagen: Ein Autofahrer fuhr in der Waschanlage mit dem Rad auf die 7 cm hohe Einweiserschiene. Dadurch geriet der Wagen in eine Schrägstellung, was zu Beschädigungen führte. Hier hat der unvorsichtige Fahrer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage.

Ganz einfach machen darf es sich der Waschanlagenbetreiber aber nicht. Dazu zwei Beispiele:

  • Um auf Gefahren für Pkw mit Anhängerkupplung hinzuweisen, reicht ein handschriftlicher Zettel, ganze 2 cm groß, nicht aus.
  • Bei Fahrzeugen, deren Lackierung Schäden der Pigmentierung oder eine Verringerung der Bindemittel in der Lackierung aufweisen, können durch die Bürsten der Waschanlage sogenannte Laufspuren zurückbleiben. Auf diese Gefahr muss der Betreiber der Waschanlage seine Kunden hinweisen.

Autofahrer dürfen berechtigterweise davon ausgehen, dass ihre Fahrzeuge bei der Reinigung nicht beschädigt werden.

Daher sind folgende AGB eines Waschanlagenbetreibers unwirksam:

  • „Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
  • „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“

Auch die beliebte Klausel in den AGB von Waschanlagen-Betreibern: „Schäden müssen vor Verlassen des Betriebsgeländes gemeldet werden“, sind unwirksam. Dass der Schaden von der Benutzung der Waschanlage herrührt, können Sie aber natürlich besser nachweisen, wenn Sie sich noch auf dem Gelände befinden.

Wer allerdings behauptet, sein Wagen sei bereits bei der Vorreinigung durch die Mitarbeiter der Waschanlage beschädigt worden, muss dies auch beweisen können.

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