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Muss man eine Patientenverfügung notariell beurkunden lassen?

Muss man seine Patientenverfügung eigentlich notariell beurkunden lassen?

Vielleicht liegt es an meinem Alter, dass ich sehr oft Rechtsfragen zum Thema Patientenverfügung erhalte. Junge Menschen beschäftigen sich nicht so gerne (und auch nicht so oft) mit diesem Thema. Obwohl – sagen Sie das ruhig einmal Ihren Kindern und Enkeln – man durchaus auch in jungen Jahren etwas dazu festlegen sollte, wie man in dem Fall (ärztlich) behandelt werden will, in dem man selber seinen Willen nicht mehr äußern kann. Schließlich ist – wir wollen es natürlich nicht hoffen – auch ein Unfall schnell geschehen.
Aber zurück zu den Fragen rund um die Patientenverfügung. Eine der häufigsten dabei ist: Muss man eine Patientenverfügung notariell beurkunden lassen? Und wie so häufig unter Juristen lautet die Antwort: es kommt darauf an. Ein generelles „Muss“ zur Beurkundung besteht nicht. Aber es gibt Ausnahmen.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und – um etwaige Zweifel auszuräumen – unterschrieben werden (§ 1901 a Bürgerliches Gesetzbuch). Das ist aber auch schon alles an Formvorschriften.

Nur wenn ein Patient körperlich nicht mehr in der Lage ist, selbst zu unterschreiben, weil er beispielsweise durch einen Schlaganfall schreibunfähig geworden ist, ist ein Notar hinzuzuziehen. Der beglaubigt dann das Handzeichen, mit dem der Patient die Verfügung unterzeichnet hat.

Handschriftlichkeit ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Deshalb dürfen Sie eine Verfügung mit vorformulierten Textbausteinen verwenden. Diesen Mustertext brauchen Sie lediglich in den vorgegebenen Alternativen durch Ankreuzen zu konkretisieren und persönlich mit Ort und Datum zu unterschreiben.

Wollen Sie rechtlich ganz sicher gehen, dass Sie alles korrekt gemacht haben, dann kommt für Sie eine notarielle Beurkundung in Betracht. Dabei brauchen Sie sich von den Kosten nicht schrecken zu lassen. Die sind bei einer reinen Patientenverfügung  mit € 60,– plus Mehrwertsteuer noch hinnehmbar. Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz „nach billigem Ermessen“ zu bestimmen. Im Regelfall gehen Notare von einem Geschäftswert von € 5 000,– aus.

Achtung:

Wer einen zweiten Wohnsitz im Ausland hat, sollte sich nach den dort geltenden Vorschriften in Sachen Patientenverfügung erkundigen und gegebenenfalls eine weitere Verfügung entsprechend den Landesvorschriften abfassen. So wird zum Beispiel eine (deutsche) Patientenverfügung, die die vorgegebenen, regional geltenden Formvorschriften nicht einhält, in Spanien nicht anerkannt.

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