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Ruhestand im Ausland: Was passiert mit der Krankenversicherung?

Was passiert beim Ruhestand im Ausland mit der Krankenversicherung

Das letzte Lebensdrittel behaglich unter Palmen und südlicher Sonne genießen. Der eine oder andere träumt sicher davon, im Alter Deutschland den Rücken zu kehren. Dummerweise machen Krankheiten und Wehwehchen vor Grenzen nicht halt. Und dann geht es darum, dass man dafür als Pensionär auch im Ausland richtig abgesichert und krankenversichert ist. Was passiert beim Ruhestand im Ausland mit der Krankenversicherung

Rentner, die ihren Wohnort innerhalb der EU oder innerhalb des EWR oder aber in einen so genannten „Abkommensstaat“ (z.B. die Türkei) verlegen, profitieren von den Sozialversicherungsabkommen. Dies führt dazu, dass sie sich in der Regel nicht um eine neue gesetzliche Krankenversicherung kümmern müssen. Rentner sind weiterhin über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) abgesichert.

Die Sozialabkommen gelten grundsätzlich auch für Staaten mit einem nationalen Gesundheitsdienst. Eine Pflichtversicherung gibt es dort nicht.

Bei der Mitgliedschaft der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung wird die Zahlungsweise beibehalten, eventuell fallen jedoch zusätzlich Gebühren bei der Überweisung aus dem Ausland an.

Grundsätzlich erhalten Rentner im Ausland nur die dort üblichen Leistungen. Dadurch kann es passieren, dass es bestimmte, möglicherweise gewohnte Sachleistungen gar nicht gibt oder nur gegen Zuzahlung.

Wenn es weiter weg gehen soll, wird es teurer. Wer z. B. in die USA, nach Kanada, Südafrika oder Thailand auswandern will, der benötigt eine spezielle private Krankenversicherung, die abweichend von den Musterbedingungen auch vor Ort zahlt. Allerdings ist ein internationaler Krankenversicherungsschutz nicht billig. Wer mit 60 Jahren einsteigt, muss im Monat mit etwa 500 Euro und bei chronischen Krankheiten sogar mit zu bis 1.000 Euro rechnen. Hinzu kommen Selbstbeteiligungen bei Krankenhausaufenthalten.

Kontakt bei Fragen

Zuständig in Deutschland für Fragen hinsichtlich einer Krankenversicherung im Ausland ist die von den Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung gegründete Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland

Natürlich ist es auch weiterhin möglich, für medizinische Behandlungen nach Deutschland zu kommen. Wichtig ist hierbei die bestätigte Anspruchsbescheinigung „E121“ beziehungsweise alternativ „S1“. Nur wenn diese vom neuen Wohnsitzland eingetragen wurde, besteht die Möglichkeit, auch in Deutschland entsprechende Leistungen zu erhalten.

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