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Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Seit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017, gibt es statt drei Pflegestufen, fünf Pflegegrade. Beim Pflegegrad 3 liegt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Personen, denen zuvor die Pflegestufe 1 und 2 anerkannt wurden, werden nun im Pflegegrad 3 zusammengefasst. Während eines Begutachtungsassessments (kurz NBA) werden anhand von sechs verschiedener Kriterien Punkte verteilt. Welche Kriterien dies sind und wie die Punkte genau verteilt werden, lesen Sie hier nach. Den Pflegegrad 3 erhalten Personen, die nach dem NBA eine Punktzahl von 47,5 bis 70 Punkten erreichen. Zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung stehen diesen Patienten durchschnittlich täglich fünf Stunden Pflegepersonal zur Verfügung. 

Welche Pflegeleistungen stehen Personen mit Pflegegrad 3 zu?

Personen, die 2016 noch mit der Pflegestufe 2 eingestuft wurden, fallen nach der neuen Regelung unter Pflegegrad 3 und erhalten einen höheren finanziellen Zuschuss als zuvor. Waren es 2016 noch 458 Euro im Monat, so erhalten Personen mit Pflegerad 3 nun 545 Euro. Zur Grundpflege der bedürftigen Person werden vier Stunden täglich eingeplant. Unter Grundpflege versteht man dabei die Körperpflege, Mobilität und Ernährung. Der zu pflegenden Person wird geholfen, die eigene Körperhygiene aufrecht zu erhalten, dazu gehören Körperpflege, Zähneputzen oder auch Reinigung der Zahnprothese. Die Einnahme von Speisen wird gewährleistet, sowie Hilfestellung bei der Bewegung aus dem Bett und durch die Wohnung. Diese wird sowohl tagsüber als auch nachts gewährt. Eine weitere Stunde wird für die hauswirtschaftliche Versorgung eingeplant. Dazu zählen zum Beispiel Einkaufen und Putzen.

Wie sieht die finanzielle Leistung aus?

Ambulante und häusliche Pflege:

Pflegegeld kann beansprucht werden, wenn Sie häusliche Pflege von Angehörigen, Freunden oder Bekannten bekommen. Beim Pflegegrad 3 liegen die Geldleistungen des Pflegegeldes bei 545 Euro im Monat. Das Pflegegeld kann je nach Leistung an die Angehörigen verteilt werden. Um die angemessene Pflege zu gewährleisten, werden von der Pflegekasse zusätzliche zu den oben genannten Ansprüchen weitere Leistungen gewährt.

Neben dem Pflegegeld können Sie sich auch für Sachleistungen entscheiden. Wenn die Pflege von einem professionellen Pflegedienst geleistet wird, werden Pflegesachleistungen monatlich in Höhe von 1.298 Euro gewährt. Es können allerdings auch Geldleistungen und Sachleistungen kombiniert werden. Wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig in Anspruch genommen werden und gleichzeitig Pflegegeld bezogen wird, da Angehörige die Person pflegen, so kann bis zu 40 Prozent der Sachleistung für Betreuung und Entlastung verwendet werden. Dafür stehen dann bis zu 519,20 Euro monatlich zur Verfügung.

Wenn die Person des Pflegegrades 3 sich für eine teilstationäre Einrichtung mit Tages- oder Nachtpflege entscheidet, betragen die monatlichen Leistungen der Pflegekasse ebenfalls 1.298 Euro. Ein zusätzlicher Entlastungsbeitrag in Höhe von 125 Euro wird gewährt, wenn die pflegebedürftige Person an einer Betreuungsgruppe für die körperliche und geistige Aktivierung teilnimmt, eine zusätzliche Einkaufsbegleitung in Anspruch genommen werden muss oder eine Haushaltshilfe engagiert wird.

Außerdem kann nach einem Krankenhausaufenthalt eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim beantragt werden, und zwar für 28 Tage in maximal einem Kalenderjahr für bis zu 1.612 Euro. Den selben Betrag zahlt die Pflegekasse auch, wenn es sich um eine Verhinderungshilfe handelt. Verhinderungshilfe bedeutet, dass bei Urlaub oder Krankheit eines pflegenden Angehörigen eine anderweitige Unterstützung engagiert wird. Wenn in einem Kalenderjahr kein Anspruch auf Verhinderungshilfe genommen wurde, kann sich die Kurzzeitpflege der Pflegekasse auf 56 Tage und maximal 3.224 Euro erhöhen. Und umgekehrt: Wenn im gleichen Jahr keine Kurzzeitpflege beansprucht wurde, kann die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen genutzt werden. Bis zu 2.418 Euro werden dabei übernommen.

Stationäre Pflege:

Wenn die Person des Pflegegrades 3 sich für eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim entscheidet, wird diese mit 1.262 Euro monatlich von der Pflegekasse ermöglicht.

Außerdem kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro beantragt werden, um eine Wohnungsanpassung vorzunehmen. Zusätzlich steht eine Pflegepauschale von 40 Euro zur Verfügung, um Hilfsmittel zu finanzieren.

Sie benötigen Informationen zu den anderen Pflegegraden? Die finden Sie hier:

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