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Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Es wurde Zeit, dass die Regelungen zur finanziellen Unterstützung von Pflegebedürftigen überholt wurden. Mit der Einführung der Pflegegrade 2017 war dies endlich der Fall, doch für viele ist das neue System noch sehr undurchsichtig und sie wissen nicht, welchen Anspruch sie haben.

2017 wurden Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt, um auch Menschen mit geistiger Einschränkung wie Demenz besser berücksichtigen zu können. Frühere Beurteilungen beschränkten sich vor allem auf körperliche Beeinträchtigungen. Dies wurde nun mit neuen Beurteilungskriterien erweitert. Zudem wurden die finanziellen Zuschüsse teilweise erhöht. Wer mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit eingestuft wird, erhält in Deutschland seitdem Pflegegrad 4. Dieser umfasst die früheren Pflegestufen 2 und 3.

Während eines Begutachtungsassessments (kurz NBA) werden anhand sechs verschiedener Kriterien wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Selbstversorgung Punkte verteilt, die bei der Einordnung einer körperlichen und geistigen Beeinträchtigung in die jeweiligen Pflegegrade helfen. Die Range der Punktzahl reicht dabei von 0 bis 100. Wer eine Punktzahl von 70 bis 90 erreicht, wird in den Pflegegrad 4 eingestuft. Nach welchen Kriterien die Punkte genau verteilt werden, können Sie hier nachlesen.

Welche Leistung erhalten Personen mit Pflegegrad 4?

Bei der finanziellen Leistung unterscheiden Krankenkassen zwischen der stationären und häuslichen Pflege. Für eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim erhalten Versicherte des Pflegegrades 4 einen Zuschuss von 1.775 Euro monatlich. Dieser deckt allerdings nicht die gesamten Kosten eines Pflegeheims. Wer eine ambulante Pflege in Anspruch nehmen möchte, hat unterschiedliche Möglichkeiten. Wird der Versicherte von Angehörigen zuhause gepflegt, so erhält er ein monatliches Pflegegeld von 728 Euro. Im Vergleich dazu zahlt die Pflegekasse für Pflegesachleistungen wie die Betreuung durch einen Pflegedienst und die Hilfe im Haushalt dann immerhin schon 1.612 Euro. Daneben gibt es noch zahlreiche Zuschüsse für Sonderfälle oder die Wohnraumanpassung. Dazu ein kurzer Überblick:

  • Pflege von Angehörigen: 728 Euro pro Monat
  • Leistungen für die teilstationäre Pflege: 1.612 Euro pro Monat
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie Betreuungsgruppen oder Haushaltshilfe: 125 Euro pro Monat
  • Kurzzeitpflege für maximal 28 Tage: 1.612 Euro pro Jahr
  • Verhinderungspflege für maximal 28 Tage: 1.612 Euro pro Jahr
  • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 10,49 Euro einmalig für die Anschlusskosten und 18,36 Euro monatlich für den Betrieb

Daneben gibt es noch einige Sonderregelungen:

Wenn in einem Kalenderjahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, gibt es einen Zuschuss für Kurzzeitpflege von bis zu 3.224 Euro und kann auf bis zu acht Wochen verlängert werden. Wenn andersrum in einem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, kann die Verhinderungspflege auf bis zu sechs Wochen ausgedehnt werden und dafür 2.418 Euro zur Verfügung gestellt werden. In der Zeit der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bekommt der Versicherte außerdem zusätzlich die Hälfte des Pflegegeldes, also 364 Euro. Wenn der Versicherte in einer ambulanten Wohngruppe wohnt und es weitere Mitbewohner des Pflegegrad 4 dort gibt, dann bekommen nur vier Bewohner den Umbauzuschuss in Höhe von 4.000 Euro. Zusätzlich erhalten höchstens vier Mitbewohner einen einmaligen Gründungszuschuss von 2.500 Euro. Für eine Organisationskraft werden 214 Euro zur Verfügung gestellt.

Sie benötigen Informationen zu den anderen Pflegegraden? Die finden Sie hier:

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