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Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen

Nach langen Diskussionen trat 2017 die lang ersehnte Pflegereform in Kraft. Um geistige Einschränkungen ebenso berücksichtigen zu können wie körperliche, wurde ein neues Bewertungssystem eingeführt. Zudem wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Das neue Gesetz soll insbesondere den Pflegebedarf von Demenzkranken und psychisch Kranken besser erfassen. In der Einstufung in die jeweiligen Pflegegrade wird begutachtet, wie selbstständig Betroffene in ihrem Alltag noch sind. Es gibt insgesamt fünf Pflegegradem. Wer mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderung der pflegerische Versorgung eingestuft wird, erhält in Deutschland Pflegegrad 5. Dies ist der höchste Grad und beinhaltet dementsprechend auch die höchste Leistung, da die Versicherten stark auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Während eines Begutachtungsassessments (kurz NBA) werden anhand sechs verschiedener Kriterien Punkte verteilt, welche dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK, hilft, Personen, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind, in Pflegegrade einzuteilen. Nach welchen Kriterien die Punkte genau verteilt werden, können Sie hier nachlesen. Die Voraussetzung für Pflegegrad 5 ist, dass man 90 bis 100 Punkte erhält.

Welche finanzielle Leistung stehen Personen mit Pflegegrad 5 zu?

Versicherte, die zuhause gepflegt werden

  • Versicherte des Pflegegrades 5 erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 901 Euro, wenn sie von der Angehörigen zuhause versorgt werden.
  • Wenn die zu pflegende Person zuhause wohnt, steht ihr 1.995 Euro für Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Unter Pflegesachleistungen zählen neben der Pflege auch die Betreuung und die Hilfe der Haushaltsführung. 
  • Um an einer Betreuungsgruppe teilnehmen zu können, einen Alltagsbegleiter für Einkäufe oder Spaziergänge engagieren zu können oder eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, bekommen Versicherte einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro.
  • Wenn der Versicherte des Pflegegrades 5 zum Beispiel nach dem Krankenhausaufenthalt auf zusätzliche Hilfe angewiesen ist, erhält dieser von der Pflegekasse eine Kurzzeitpflege. Dafür steht ein Betrag von 1.612 Euro in einem Kalenderjahr für maximal 28 Tage zur Verfügung. 
  • Wenn pflegende Angehörige und Freunde verreisen oder erkranken, kann der Versicherte eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass die zu pflegende Person dann von einem professionellen Pflegedienst für einige Wochen gepflegt wird. Dafür gibt es einen Zuschuss von 1.612 Euro für 28 Tage im Jahr von der Pflegekasse. 
  • Wenn in einem Kalenderjahr keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, gibt es einen Zuschuss für Kurzzeitpflege von bis zu 3.224 Euro und kann auf bis zu acht Wochen verlängert werden. 
  • Wenn andersrum in einem Jahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, kann die Verhinderungspflege auf bis zu sechs Wochen ausgedehnt werden und dafür 2.418 Euro zur Verfügung gestellt bekommen. 
  • In der Zeit der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bekommt der Versicherte außerdem zusätzlich nochmal die Hälfte des Pflegegeldes, also 450,50 Euro.
  • Für eine Tages- und Nachtpflege stehen Versicherten des Pflegegrades 5 1.995 Euro monatlich zur Verfügung. Auch, wenn der Versicherte zuhause von Angehörigen gepflegt wird.
  • Für medizinische Hilfsmittel stehen 40 Euro monatlich zur Verfügung und weitere 23 Euro für ein Hausnotrufsystem.
  • Für eine Wohnraumanpassung werden 4.000 Euro zur Verfügung gestellt. Damit können ein Treppenlift installiert werden oder das Bad barrierefrei umgebaut werden. Wenn jedoch der Versicherte in einer ambulanten Wohngruppe wohnt und es weitere Mitbewohner des Pflegegrades 5 dort gibt, dann bekommen nur vier Bewohner den Umbauzuschuss von 4.000 Euro. Zusätzlich erhalten höchstens vier Mitbewohner einen einmaligen Gründungszuschuss von 2.500 Euro. Für eine Organisationskraft werden 214 Euro zur Verfügung gestellt.

stationäre Pflege

  • Für eine stationäre Pflege in einem Pflegeheim erhalten Versicherte des Pflegegrades 5 einen Zuschuss von 2.005 Euro monatlich. Dieser deckt jedoch nicht die gesamten Kosten eines Pflegeheims.

Sie benötigen Informationen zu den anderen Pflegegraden? Die finden Sie hier:

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